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Satzung

des Reit- und Fahrvereins Donaueschingen e. V.

  1. Allgemeines
  • 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen

Reit- und Fahrverein Donaueschingen e. V.

  1. Sitz des Vereins ist Donaueschingen.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Freiburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Vereinszweck
  2. a) der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
  3. b) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  4. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
  5. a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
  6. b) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen;
  7. c) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  • 4 Verbandsmitgliedschaften
  1. Der Verein ist Mitglied im Reiterring Schwarzwald-Baar e.V. und damit auch in dessen übergeordneten Verbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
  4. Vereinsmitgliedschaft
  • 5 Mitgliedschaften
  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
  3. a) aktiven Mitgliedern,
  4. b) passiven Mitgliedern,
  5. c) Ehrenmitgliedern.
  6. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Reitsport aktiv betreiben oder die Vereinsanlage nutzen ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  7. Passive Mitglieder sind die Gönner und Förderer des Vereins.
  8. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein In besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  9. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich bei der Vorstandschaft beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten, z.B. beruflicher Art, oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Das Einstellen von Pensionspferden, die Benutzung der Einrichtungen des Vereins oder die Teilnahme an Reitstunden setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft zu richten.
  3. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  2. a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  3. b) Streichung von der Mitgliederliste,
  4. c) Ausschluss aus dem Verein oder
  5. d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  6. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Vorstandschaft über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
  • 8 Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Die Vorstandschaft entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung sofort wirksam.
  6. Der Beschluss der Vorstandschaft ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 9 Beitragsleistungen und Pflichten
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Vorstandschaft der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
  3. Die Beitragshöhe ist nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt. Bei der Mitgliedschaft von mindestens einem Elternteil und mindestens einem Kind besteht die Möglichkeit des Familienbeitrages.

Die Beiträge sind unterteilt in

  1. a) aktive Mitgliedschaft für Erwachsene
  2. b) passive Mitgliedschaft für Erwachsene
  3. c) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Schüler, Studenten und Auszubildende
  4. d) Familienbeitrag.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Die Stall- und Hallenordnung der vereinseigenen Reitanlage ist von jedem Mitglied einzuhalten.
  7. Jedes Mitglied ist gehalten, bei Aktivitäten des Vereins tatkräftig mitzuhelfen. Aktive Mitglieder, welche die Anlage regelmäßig nutzen, haben jährlich mindestens 10 Arbeitsstunden zu leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden volljähriger Mitglieder werden diesen berechnet. Die Vorstandschaft schlägt der Mitgliederversammlung den €-Betrag je nicht geleisteter Arbeitsstunde vor.
  • 10 Ordnungsgewalt des Vereins
  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungs-verfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit der Vorstandschaft herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung der Vorstandschaft hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
  5. Die Organe des Vereins
  • 11 Die Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a) die Mitgliederversammlung,
  3. b) die Vorstandschaft,
  4. c) der Vorstand nach § 26 BGB.
  5. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

  • 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchst entscheidende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandschaft per Aushang in der Vereinsanlage (Schwarzes Brett) sowie schriftlich an jedes Mitglied. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die die Vorstandschaft festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Veranlassung der Vorstandschaft oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder statt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Wahlberechtigt sind volljährige Mitglieder.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können von der Vorstandschaft und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen der Vorstandschaft eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  • 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft;
  2. Entlastung der Vorstandschaft;
  3. Genehmigung von Ausgaben und Aufnahme von Darlehen für das laufende Geschäftsjahr, wenn diese 20.000,- € übersteigen;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  • 14 Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
  2. a) dem 1. Vorsitzenden,
  3. b) dem 2. Vorsitzenden,
  4. c) dem Kassierer,
  5. d) dem Sportwart,
  6. e) dem Jugendwart,
  7. f) dem Schriftführer,
  8. g) mindestens 2 Beisitzern.
  9. Eine Personalunion ist unzulässig.

In die Vorstandschaft können nicht gewählt werden:

  1. a) der Pächter der Reitanlage, Ausnahme: als Sportwart wählbar,
  2. b) der Pächter des Reiterstübles,

 

  1. c) Angestellte des Reitvereins, der Pächter oder sonstige Personen, die gegen Entgelt ständige Dienste leisten. In die Vorstandschaft können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden.
  2. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  5. Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.
  6. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 15 Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

  1. Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
  5. d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
  7. f) Ausschluss von Mitgliedern.
  • 16 Vorstand gem. § 26 BGB
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassierer vertreten.
  2. Jeweils 2 Vorstände vertreten gemeinsam; im Innenverhältnis vertreten der 2. Vorsitzende und der Kassierer, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Der Kassierer ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
  • 17 Beschlussfassung, Protokollierung
  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

  1. Vereinsjugend
  • 18 Die Vereinsjugend
  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Der/die Jugendwart/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder der Vorstandschaft. Als Jugendwart/in kann von der Mitgliederversammlung nur die Person gewählt werden, die von den Jugendlichen vorgeschlagen ist. Andere Mitglieder haben für diese Funktion nur dann ein Vorschlagsrecht, wenn von den Jugendlichen nicht mindestens 2 Personen vorgeschlagen wurden.
  4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
  5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

  1. Sonstige Bestimmungen
  • 19 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
  • 20 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen und volljährig sind.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der der Vorstandschaft.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

  1. Schlussbestimmungen
  • 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Stadt Donaueschingen zu, welche dieses für die Dauer des Jahres der Auflösung und in den 2 Folgejahren verwaltet. Wird innerhalb des vorstehenden Zeitraumes der Verein im Sinne dieser Satzung und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend neu gegründet, so wird dem neuen Verein dieses Vermögen übertragen. Geschieht eine Neugründung nicht innerhalb des vorstehenden Zeitraumes, so fällt das Vermögen der Stadt Donaueschingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.04.2015 beschlossen.
    Die Satzungsänderung ($16(2)) wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2018 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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